Die steuerliche und buchhalterische Behandlung der erhaltenen Zinsen ist dieselbe wie bei einem Festgeldkonto und sollte Ihrem Buchhalter bestens vertraut sein.
Es werden nur realisierte Gewinne verbucht; latente Gewinne werden nicht verbucht, erfordern jedoch eine steuerliche Hinzurechnung. Der anzuwendende Steuersatz ist der normale Körperschaftsteuersatz von 25 %.
Buchungseinträge
Einzahlung von Geldern:
Soll: Konto 503 „Aktien" (Einzahlungsbetrag)
Haben: Konto 512 „Bank" (Einzahlungsbetrag)
Auszahlung von Geldern:
Soll: Konto 512 „Bank" (Gesamtbetrag der Auszahlung)
Haben: Konto 503 „Aktien" (ursprünglicher Einzahlungsbetrag)
Haben: Konto 767 „Nettoerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren" (Gewinne)
Steuerliche Hinzurechnung
Zum Jahresabschluss müssen die latenten Gewinne steuerlich in Zeile XR des Formulars 2058-A hinzugerechnet werden.
